§ 161 AktG Erklärung zum Corporate Governance Kodex
vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 19.07.2002
Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären
jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil
des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der
"Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen
wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder
werden. Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen.

