Mit Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes am 1. Juli 2002 müssen gemäß § 15a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats der REALTECH AG den Erwerb oder die Veräußerung von REALTECH-Aktien melden. Neben den Kauf- und Verkaufsgeschäften in REALTECH- Aktien müssen auch weitere Wertpapiergeschäfte mit Bezug auf die REALTECH-Aktie (z.B. Erwerb oder Veräußerung von Optionsscheinen auf die REALTECH-Aktie) gemeldet werden. Meldepflichtig sind ferner Wertpapiergeschäfte der Ehepartner, der eingetragenen Lebenspartner sowie von Verwandten ersten Grades.
Gemäß Ziffer 6.6 Absatz 2 des Deutschen Corporate Governance-Kodex sollen ebenfalls Angaben über den Aktienbesitz der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im Anhang zum Konzernabschluss der Gesellschaft gemacht werden. Der Aktienbesitz des einzelnen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieds ist dann anzugeben, wenn er direkt oder indirekt größer als 1 % der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien ist. Übersteigt der Gesamtbesitz aller Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder 1 % der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien, soll der Gesamtbesitz getrennt nach Vorstand und Aufsichtsrat angegeben werden.



