REALTECH AG
Corporate Governance<br />

Insider-Regelung bei REALTECH

Die REALTECH AG ist seit dem 26. April 1999 an der Wertpapierbörse in Frankfurt notiert. Damit unterliegt der Handel mit REALTECH-Aktien den Regelungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Eine wichtige Aufgabe der BaFin besteht in der Wertpapieraufsicht. Dies hat den Zweck, die Funktionsfähigkeit der deutschen Märkte für Wertpapiere und Derivate nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sicherzustellen.

 

Nach dem WpHG ist das Ausnutzen von Insiderwissen oder die unbefugte Weitergabe von Insiderinformationen verboten, da ansonsten das Vertrauen der Marktteilnehmer in einen chancengleichen und fairen Wertpapierhandel untergraben wird.

 

Die REALTECH-Mitarbeiter unterliegen dem Insiderhandels-Verbot. Hierüber informiert das gleichnamige REALTECH-Memo. Gleichzeitig ist der Text des Memos Bestandteil des Arbeitsvertrags eines jeden REALTECH-Mitarbeiters weltweit.

 

Der Gesetzgeber hat das WpHG vor kurzem modifiziert. Dabei ist unter anderem die Kategorisierung „Primärinsider“ und „Sekundärinsider“ weggefallen. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, haben wir das Memo entsprechend angepasst. Besonders weisen wir darauf hin, dass wir in diesem Zusammenhang die Primärinsider-Empfehlung gestrichen haben. Diese hatte folgenden Wortlaut:

 

"Primärinsider sollten:
REALTECH-Aktien ausschließlich innerhalb eines Zeitraums von zehn Börsentagen nach Veröffentlichung der (vorläufigen) konsolidierten Quartals- oder Jahresabschlusszahlen der REALTECH AG kaufen oder verkaufen („Ausübungsfenster“)."


Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass alle REALTECH-Mitarbeiter bei ihren REALTECH-Aktien-Käufen und -Verkäufen im Zweifel natürlich weiterhin entsprechend dieser Empfehlung verfahren können.

Nachstehend der Text des aktualisierten REALTECH-Memos, welches mit sofortiger Wirkung (Oktober 2007) Anwendung findet:

 

Insiderhandels-Verbot

 

Wer ist Insider?

 

Neben den Organmitgliedern (Vorstand, Aufsichtsrat der REALTECH AG, Geschäftsführungen verbundener Unternehmen) können auch REALTECH-Mitarbeiter Insider werden, nämlich dann, wenn sie Kenntnis von einer Insiderinformation erhalten haben.
Was ist eine Insiderinformation?


Eine Insiderinformation ist eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren (REALTECH AG) oder auf die Insiderpapiere (REALTECH-Aktie) selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere (REALTECH-Aktie) erheblich zu beeinflussen. Dazu gehören beispielsweise:


- geplante Großakquisition
- Veräußerung von Kernbereichen
- Eingliederungen, Ausgliederungen, Umwandlungen, Spaltungen sowie

  andere wesentliche Strukturmaßnahmen
- Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsverträge
- Erwerb oder Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen
- Übernahme- und Abfindungs-/Kaufangebote
- Kapitalmaßnahmen
- Änderung des Dividendensatzes
- Bevorstehende Zahlungseinstellungen/Überschuldung
- Erhebliche außerordentliche Aufwendungen (z. B. nach Großschäden

  oder Aufdecken krimineller Machenschaften) oder erhebliche

  außerordentliche Erträge
- Rückzug aus oder Aufnahme von neuen Kerngeschäftsfeldern
- Abschluss, Änderung oder Kündigung besonders bedeutender

  Vertragsverhältnisse (einschließlich Kooperationsabkommen)
- Bedeutende Erfindungen, Erteilung bedeutender Patente und

  Gewährung wichtiger Lizenzen
- Maßgebliche Produkthaftungs- und Umweltschadensfälle
- Rechtsstreitigkeiten und Kartellverfahren von besonderer Bedeutung
- Personelle Veränderungen in Schlüsselpositionen des Unternehmens

 

Auszug aus dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

 

§ 12 Insiderpapiere
Insiderpapiere sind Finanzinstrumente,
1. die an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind,
2. die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind oder
3. deren Preis unmittelbar oder mittelbar von Finanzinstrumenten nach Nummer 1 oder Nummer 2 abhängt.
Der Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt oder der Einbeziehung in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr steht gleich, wenn der Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt oder öffentlich angekündigt ist.

§13 Insiderinformation
1) Eine Insiderinformation ist eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Eine solche Eignung ist gegeben, wenn ein verständiger Anleger die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Als Umstände im Sinne des Satzes 1 gelten auch solche, bei denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft eintreten werden. Eine Insiderinformation ist insbesondere auch eine Information über nicht öffentlich bekannte Umstände im Sinne des Satzes 1, die sich
1. auf Aufträge von anderen Personen über den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten bezieht oder
2. auf Derivate nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bezieht und bei der Marktteilnehmer erwarten würden, dass sie diese Information in Übereinstimmung mit der zulässigen Praxis an den betreffenden Märkten erhalten würden.

(2) Eine Bewertung, die ausschließlich auf Grund öffentlich bekannter Umstände erstellt wird, ist keine Insiderinformation, selbst wenn sie den Kurs von Insiderpapieren erheblich beeinflussen kann.

§ 14 Verbot von Insidergeschäften
(1) Es ist verboten,
unter Verwendung einer Insiderinformation Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern,
1. einem anderen eine Insiderinformation unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen,
2. einem anderen auf der Grundlage einer Insiderinformation den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen oder einen anderen auf sonstige Weise dazu zu verleiten.


(2) Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen und Maßnahmen zur Stabilisierung des Preises von Finanzinstrumenten stellen in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 dar, soweit diese nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (ABl. EU Nr. L 336 S. 33) erfolgen. Für Finanzinstrumente, die in den Freiverkehr oder in den geregelten Markt einbezogen sind, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 entsprechend.

§ 38 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 ein Insiderpapier erwirbt oder veräußert oder
2.
a. als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender Gesellschafter des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens,
b. auf Grund seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens,
c. auf Grund seines Berufs oder seiner Tätigkeit oder seiner Aufgabe bestimmungsgemäß oder
d. auf Grund der Vorbereitung oder Begehung einer Straftat
über eine Insiderinformation verfügt und unter Verwendung dieser Insiderinformation eine in § 39 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht.


(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 11 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einwirkt.


(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Versuch strafbar.


(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.


(5) Einer in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 oder in Absatz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 11 genannten Verbotsvorschrift steht ein entsprechendes ausländisches Verbot gleich.